7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen Strafbestimmungen
§ 39
Wer
- 1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;
- 2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 3. das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;
- 4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 5. den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 6. entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;
- 7. Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;
- 8. Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
- 9. entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
- 10. Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
- 11. den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 12. Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;
- 13. Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;
- 14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;
- 15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
- 16. entgegen § 30 Abs. 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
- 17. entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
- 18. entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;
- 19. den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 20. entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
- 21. den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
- 22. entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Z 1 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Z 22 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
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