Harznutzung
§ 39.
(1) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).
(2) In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch
Verordnung
- a) die harzungsfähigen Baumarten festzustellen und
- b) die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132169
alte Dokumentnummer
N8197522400L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)