§ 39 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2000

§ 39.

Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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