Vollziehung
§ 39.
Mit der Vollziehung ist
- 1. hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 3. hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,
- 4. hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 5. hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie
- 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40202184
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