Qualitative Beschränkungen und Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten von Gutschriften
§ 39.
(1) Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Art. 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.
(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.
(3) Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber können in der Handelsperiode 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132392
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