6. Hauptstück
Anforderungen gemäß anderer Rechtsvorschriften des Bundes Maßnahmen nach der GewO 1994
§ 39.
(1) Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
- 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
- 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
- angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84f GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden.
(2) Für Umweltinspektionen gemäß der Industrieemissionsrichtlinie sind unbeschadet der §§ 33 und 35 die die Umweltinspektionen betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153136
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