§ 39 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2021

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

§ 39.

(1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.

(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.

(5) Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232240

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