Ausscheiden von Angeboten
§ 39.
Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
- 1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
- 2. Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
- 3. Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
- 4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
- 5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
- 6. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
- 7. verspätet eingebrachte Angebote;
- 8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
- 9. Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
- 10. Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach § 22 Abs. 7 nicht zulässig sind;
- 11. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Arbeitsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154301
alte Dokumentnummer
N9199329109J
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