§ 39 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausscheiden von Angeboten

§ 39.

Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:

  1. 1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  2. 2. Angebote von Bietern, die nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 vom Wettbewerb ausgeschlossen sind;
  3. 3. Angebote, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;
  4. 4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
  5. 5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
  6. 6. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
  7. 7. verspätet eingebrachte Angebote;
  8. 8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
  9. 9. Angebote von Bietern, die mit anderen Bietern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
  10. 10. Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die nach § 22 Abs. 7 nicht zulässig sind;
  11. 11. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die nicht weiter zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Arbeitsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154301

alte Dokumentnummer

N9199329109J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)