§ 39 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung

§ 39.

Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 26 Abs. 2, 4 und 6 und § 27 ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß § 38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasst auch die Übermittlung von Daten über das in § 22 Abs. 7 genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254399

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