§ 39.
(1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische sowie allenfalls durch mykologische und parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 6.
(3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist § 27 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
- 1. das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob
- a) das Beckenwasser den Indikatorwerten des § 4, allenfalls in Zusammenhalt mit § 40 Abs. 2, voll entspricht oder
- b) festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können;
- oder ob
- 2. die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
(7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132721
alte Dokumentnummer
N8197840505L
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