§ 39 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128951

alte Dokumentnummer

N8190719162L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)