§ 39 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

8. Abschnitt

Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf Schutz von Minderjährigen

§ 39.

(1) Bei audiovisuellen Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, ist vom Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen der Zugangskontrolle sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

(2) Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119553

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