§ 399 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung.

§. 399.

(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:

  1. 1. wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig ist;
  2. 2. wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
  3. 3. wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
  4. 4. wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.

(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhängig ist, das Processgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung vorauszugehen.

Schlagworte

Prozeß, Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021352

alte Dokumentnummer

N2189617152T

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