Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Versäumungsurteil
§ 396.
(1) Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.
(2) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Abs. 1 zu fällen.
(3) Hat aber der Beklagte eine noch wahrzunehmende Prozesseinrede erhoben, so kann ein Versäumungsurteil nicht vor ihrer Verwerfung gefällt werden.
(4) Die Folgen der Versäumung (§ 144) treten von selbst ein. § 145 ist nicht anzuwenden.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030254
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