§ 396 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere

§ 396.

(1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑19-Impfpflichtgesetzes [COVID‑19‑IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40242789

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