§ 395
(1) Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.
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