§ 392 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 392.

(1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes nothwendig erscheint.

(2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021345

alte Dokumentnummer

N2189617145T

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