Dienstvertrag
§ 38a.
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39) und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40160593
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)