§ 38a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Dienstvertrag

§ 38a.

(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39) und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160593

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