§ 38a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 38a.

Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036835

alte Dokumentnummer

N2199329439J

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