Abs. 1: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes
§ 38a.
(1) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Neue Mittelschule, die Polytechnische Schule oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeit sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.
(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.
(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.
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