§ 38a HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zu Erlangung eines Lehramtes

§ 38a.

(1)(Anm.: tritt mit Ablauf des 30.9.2016 außer Kraft)

(1a) Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Sie haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen.

(2) Pädagogische Hochschulen können diese nur für jene Lehrämter anbieten, die sie auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 2 führen.

(3) Die für Bachelorstudien geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168268

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