Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 38
(1) § 38.Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
- 1. die Leitung der Sektion,
- 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
- 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
- 4. die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus
- 1. dem Obmann,
- 2. zwei Obmann-Stellvertretern und
- 3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
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