§ 38 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38.

(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Schlagworte

Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Schiffsmanifest

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219899

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