§ 38 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

VII. ABSCHNITT

Förderungsmaßnahmen Zweck der Förderung

§ 38

Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,

  1. 1. die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
  2. 2. die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
  3. 3. die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen

    fördern.

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