VII. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen Zweck der Förderung
§ 38
Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,
- 1. die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
- 2. die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
- 3. die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.
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