6. ABSCHNITT Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
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