§ 38
Bestrafung von Verstößen gegen die Deckungsvorschriften
(1) Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, der durch die nach § 20 im Deckungsregister eingetragenen Werte und das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder über ein dort eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt oder auf eine im Deckungsregister eingetragene Schiffshypothek verzichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffspfandbriefe nicht genügen, sowie den, der dem § 30 Abs. 2 Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung eines Darlehns das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145075
alte Dokumentnummer
N9194312102I
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