Wahltermin.
Verzeichnis der wahlberechtigten und wählbaren Richter.
§ 38
(1) § 38.Der Präsident des Gerichtshofes hat spätestens am 1. Oktober des letzten Jahres der Funktionsdauer des Personalsenates Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl des neuen Personalsenates zu bestimmen und den wahlberechtigten Richtern so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens zwei Wochen vor der Wahl zukommt. Diese Verständigung hat auch an Richter zu ergehen, deren Wahlberechtigung ruht.
(2) Gleichzeitig ist ein Verzeichnis der am Wahltag wahlberechtigten und der am Wahltag wählbaren Richter anzufertigen, durch mindestens zwei Wochen beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen und beim Gerichtshof erster Instanz auch den unterstellten Bezirksgerichten mitzuteilen. Der Beginn und das Ende der Einsichtsfrist sind bekanntzugeben. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Richter gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Hierüber hat bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, beim Obersten Gerichtshof dessen Personalsenat zu entscheiden.
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