§ 38
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.
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