Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 38.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
- 3. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder „Mathematik“.
(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124737
alte Dokumentnummer
N7199326989J
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