§ 38 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 38.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
  3. 3. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder „Mathematik“.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124737

alte Dokumentnummer

N7199326989J

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