§ 38
§ 38. Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.
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