Diplomarbeit
§ 38.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:
- 1. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt (ausgenommen den Fremdsprachenschwerpunkt) oder
 - 2. einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
 
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
 - b) „Ernährung“.
 
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