§ 38.
Das für die bargeldlose Gebührenentrichtung jeweils verwendete Abrechnungsblatt muß mit der Unterschrift des Absenders versehen sein. Aus Abrechnungsheften losgelöste Blätter sind nicht anzunehmen. Die Betragsangaben dürfen nicht abgeändert oder durchgestrichen sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145913
alte Dokumentnummer
N9195722593L
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