§ 38 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 38.

Das für die bargeldlose Gebührenentrichtung jeweils verwendete Abrechnungsblatt muß mit der Unterschrift des Absenders versehen sein. Aus Abrechnungsheften losgelöste Blätter sind nicht anzunehmen. Die Betragsangaben dürfen nicht abgeändert oder durchgestrichen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145913

alte Dokumentnummer

N9195722593L

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