Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 38
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist. Allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 sind ebenfalls zu beurteilen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1. „sehr gut" (1),
- 2. „gut" (2),
- 3. „befriedigend" (3),
- 4. „genügend" (4),
- 5. „nicht genügend" (5).
(4) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
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