§ 38 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Fallbezogene Zusammenarbeit

§ 38.

Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265050

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