§ 38 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 38.

(1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.

  1. 1. Folgende Toleranzen sind zulässig:
  1. a) H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
  2. b) js16 für die Länge des Laufes LT.
  1. 2. Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
  1. a) Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
  2. b) Gewicht: m = 4,0 g 0,04 g bzw. m = 10 g 0,1 g;
  3. c) Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
  4. d) Länge: proportional zum Gewicht.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

  1. 1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;
  2. 2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159055

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