§ 38
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.
(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.
(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses (Unterausschusses) keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264973
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)