3. Hauptstück
Nostrifikation Ergänzungsprüfungen
§ 38.
Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten gelten die Voraussetzungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136237
alte Dokumentnummer
N8199317241L
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