§ 38 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

3. Hauptstück

Nostrifikation Ergänzungsprüfungen

§ 38.

Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten gelten die Voraussetzungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung hinsichtlich der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände mit der Maßgabe, daß jede theoretische Ergänzungsprüfung sowie deren erste und zweite Wiederholungsprüfung kommissionell abzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136237

alte Dokumentnummer

N8199317241L

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