§ 38 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 38.

Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091352

alte Dokumentnummer

N5199957090L

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