§ 38 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ausnahmeantrag gemäß Art. 4 SERA

§ 38.

Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 SERA Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40211432

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