§ 38 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Ausnahmen für Ambulanz- und Rettungsflüge

§ 38.

Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222870

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