§ 38 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1975

§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung bei

kontrollierten Flügen

(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.

(2) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges

  1. 1. den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
  2. 2. auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
  3. 3. auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden.

(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:

  1. 1. der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen;
  2. 2. der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt oder - wenn ein solcher nicht empfangen und bestätigt wurde - möglichst genau zu der sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen;
  3. 3. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen und
  4. 4. nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten nach der errechneten Ankunftszeit oder nach dem zuletzt vom Piloten bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt - wenn dieser Zeitpunkt später als die errechnete Ankunftszeit liegt - zu landen.

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskonstrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise 3 verhält, wenn nicht

  1. a) mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, daß der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
  2. b) sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug gelandet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147339

alte Dokumentnummer

N9196739963L

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