Pflichten der Unternehmer
§ 38
(1) Unternehmer sind verpflichtet,
- 1. Kontrollvorgänge gemäß den §§35, 53, 54 und 55 zu dulden.
- 2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 VStG im Rahmen der Verpflichtungen gemäß §10 namhaft zu machen,
- 3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
- 4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
- 5. entsprechend ihrer Verantwortung
- a) gemäß Art.19 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 in Bezug auf Lebensmittel und
- b) im Sinne des §7 Abs.3 PSG2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
vorzugehen und
- 6. im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art.4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17.November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr.L325 vom 12.Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und die Isolate dem gemäß §75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.
(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.
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