§ 38 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 38

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von

Rechtsvorschriften, Vollzug

(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.

(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.

(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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