Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 38
(1) § 38.Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.
(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
- 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
- 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die übrigen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen zu entsenden. Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der jeweiligen Universität, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
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