5. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens Endigungstatbestände
§ 38
Die Genehmigung gemäß § 13 endet:
- 1. Durch Entziehung oder Untersagung der Genehmigung gemäß § 38a;
- 2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
- 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
- 4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes sofern sich aus § 38b nichts anderes ergibt;
- 5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Abweisung des Konkurses mangels Masse;
- 6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 38e (Einweisung);
- 7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die im § 6 Z 16 oder Z 61 umschriebenen Merkmale zutreffen.
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