§. 38.
Die Landesstelle verfügt bei den erwähnten Fonden über die Nachsicht für Geldabgänge bis 100 fl. Ö. W., für Rechnungsmängel bis 1000 fl. und über die Abschreibung uneinbringlicher Rückstände bis 1000 fl. vorbehaltlich des mit der Finanzlandesbehörde zu pflegenden Einvernehmens.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027632
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