§ 38 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 38.

Die Landesstelle verfügt bei den erwähnten Fonden über die Nachsicht für Geldabgänge bis 100 fl. Ö. W., für Rechnungsmängel bis 1000 fl. und über die Abschreibung uneinbringlicher Rückstände bis 1000 fl. vorbehaltlich des mit der Finanzlandesbehörde zu pflegenden Einvernehmens.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027632

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