§ 38 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl. Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 38.

Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.

Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.

Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.

Schlagworte

Senatsberatung, Beratung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000113

alte Dokumentnummer

N1189613469P

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