§ 38 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

§ 38.

(1) Das Recht, ein Gewerbe auf Grund der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070019

alte Dokumentnummer

N5197418417S

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