Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
7. Ausübung von Gewerben
Wesen der Gewerbeberechtigung
§ 38.
(1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung) ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß § 40 bestellte Pächter zu verstehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080487
alte Dokumentnummer
N5199324703J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)