Exekutivdienstzulage
§ 38
(1) § 38.Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
- 1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
- 2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 861 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
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